Die Patentfähigkeit verbotener Praktiken im Kl-Bereich - Zur Bedeutung der KI-VO für Patentierungsausnahmen nach § 2 PatG und Art. 53 EPÜ
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Der Beitrag untersucht, ob die Verbote des Art. 5 KI-VO den Schluss erlauben, dass die Patentierung entsprechender Erfindungen nach § 2 PatG und Art. 53 lit. a EPÜ ausgeschlossen ist. Auch wenn die Verbote bestimmter KI-Praktiken sich auf fundamentale Werte der Rechtsordnung stützen, ist eine Patentierung verbotener KI-Praktiken nicht grundsätzlich ausgeschlossen: Die Verbote lassen nicht den Rückschluss zu, dass die gewerbliche Verwertung entsprechender Erfindungen stets einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten darstellen würde. Dies liegt zum einen daran, dass die meisten Verbote Ausnahmen enthalten. Zum anderen privilegieren die allgemeinen Ausnahmen von der Anwendbarkeit der KI-VO für (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung auch Handlungen, die eine gewerbliche Verwertung im Sinne des Patentrechts darstellen. Damit gelingt eine Balance zwischen Innovationsförderung und dem Schutz von Grundrechten und fundamentaler Werte.
